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Das neu gewählte Präsidium des Österreichischen Eishockeyverbandes hat sich am 7. Juli konstituiert. Damit sind Präsident Klaus Hartmann sowie seine Vizepräsidenten Yasmin Stepina, Nicolas Stockhammer und Günther Ropatsch vollständig handlungsfähig.
Entgegen anders lautender Behauptungen hat das Präsidium des Österreichischen Eishockeyverbandes in einer Aussendung bezugnehmend auf bestehendes Recht folgendes festgehalten:
1.) Wirkungen einer Wahlanfechtung/eines Verfahrens
Die Wahl des Präsidiums und auch des Schiedsgerichts durch die Generalversammlung ist als ein Beschluss eines Vereinsorganes nach §7 Vereinsgesetz anzusehen. Demnach berührt eine Anfechtung die Gültigkeit eines Beschlusses nicht. Erst ein der Anfechtung stattgebendes Urteil beseitigt die bisherige Geltung des Beschlusses. Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass sowohl das Präsidium als auch das neu gewählte Schiedsgericht voll in Funktion und handlungsfähig sind.
2.) Zuständigkeit/Schiedsgericht
Gemäß §11 der Satzung des ÖEHV gehört zu den Aufgaben der Generalversammlung unter anderem die Wahl von drei für das Schiedsgericht geeigneten Personen mit vierjähriger Funktionsdauer, die nicht dem Präsidium angehören dürfen. In der Generalversammlung am 27. Juni wurde die Wahl des Schiedsgerichtes durchgeführt, die gewählten Schiedsrichter Hannes Arneitz, Alexander Tomanek und Peter Klumpp wurde ordnungsgemäß konstituiert und sind daher auch für die nun gegenständliche Prüfung der Wahlanfechtung zuständig. Ein Übergehen dieser vereinsinternen Instanz führt zur Unzulässigkeit des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten.